De-minimis: Sicherheitsrelevante Anbauteile wie eine Zusatzbeleuchtung für Nutzfahrzeuge werden auch 2021 vom Bundesamt für Güterverkehr gefördert. Zusätzlich sind jetzt auch Beratungsdienstleistungen förderfähig. Bild: Georg Blenk, Krafthand Medien

De-minimis: Sicherheitsrelevante Anbauteile wie eine Zusatzbeleuchtung für Nutzfahrzeuge werden auch 2021 vom Bundesamt für Güterverkehr gefördert. Zusätzlich sind jetzt auch Beratungsdienstleistungen förderfähig. Bild: Georg Blenk, Krafthand Medien

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Effizient und sicher unterwegs

Auch 2021 setzt das Bundesamt für Güterverkehr (BaG) das Förderprogramm De-minimis fort – und es gibt einige Neuerungen.

Die Richtlinie zur Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs (De-minimis-Richtlinie) hat auch für die Förderperiode 2021 ihre Gültigkeit. Insgesamt befinden sich 276 Millionen Euro im bundesdeutschen Fördertopf. Einen Antrag auf ‚De-minimis-Förderung‘ können alle Unternehmen stellen, die mit eigenen schweren Nutzfahrzeugen mit mindestens 7,5t zulässiges Gesamtgewicht im Güterkraftverkehr unterwegs sind.

Die Ziele

Laut BaG ist das Ziel der EU-weiten ‚Förderung mit Kleinbeträgen‘, die negativen Auswirkungen des Straßengüterverkehrs auf die Umwelt zu reduzieren, die Sicherheit im Straßengüterverkehr dauerhaft zu erhöhen sowie die Gefahr von Arbeits- und Betriebsunfällen zu senken. Gefördert werden Maßnahmen der Unternehmen, die das Bundesamt für Güterverkehr (BaG) in einem Maßnahmenkatalog, beziehungsweise einer ‚Positivliste‘ zusammengestellt hat. Grundsätzlich werden die förderfähigen Maßnahmen und Produkte in die drei Kategorien ‚Fahrzeugbezogene Maßnahmen‘, ‚Personenbezogene Maßnahmen‘ sowie ‚Effizienzsteigernde Maßnahmen‘ gegliedert.

 

Eine Übersicht für das Förderjahr 2021 ist unter www.bag.bund.de zu finden.

Auch elektronische Helfer wie nachrüstbare Abbiegeassistenten werden gefördert. Bild: Georg Blenk, Krafthand Medien

Was ist neu?

Ab der Förderperiode 2021 sind auch Beratungsdienstleistungen zu Themen wie Automatisierung und Digitalisierung förderfähig. Der Hintergrund ist ebenfalls, die Effizienz von Unternehmen im Güterkraftverkehr zu steigern und damit einen geringeren Verbrauch von Ressourcen zu erreichen. Beinhaltet sind beispielsweise Analysen von Unternehmensprozessen, innerbetrieblichen Strukturen sowie der IT-Systemlandschaft. Neu ist auch, dass Beratungsdienstleistungen zum Thema Cyber-Security ins Förderprogramm De-minimis aufgenommen wurden. Nicht mehr gefördert wird hingegen die Umrüstung eines Lkw mit Diesel-Aggregat auf einen Erd- (CNG), Flüssigerdgas- (LNG) oder Autogas-Antrieb (LPG).

 

Seit Anfang des Jahres und unabhängig von De-minimis, unterstützt die Bundesregierung auch die Anschaffung von fabrikneuen Lkw (Abgasstufe Euro VI) oder von Lkw die bereits elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden, wenn gleichzeitig ein alter Lkw (Abgasstufen Euro 0 bis Euro V/EEV) verschrottet wird - mit bis zu 15.000 Euro. Eine Umrüstung auf Elektroantrieb erfährt allerdings keine Förderung, was im Sinne der Nachhaltigkeit teils auf starke Kritik stößt.

Neu ist 2021 die Förderfähigkeit von Beratungsdienstleistungen rund um die Themen Automatisierung, Digitalisierung und IT-Sicherheit. Bild: Georg Blenk, Krafthand Medien

Zuschüsse/Förderfähigkeit

Die Höhe des Zuschusses bezieht sich generell auf die Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens. Dabei liegt der Höchstsatz je schwerem Nutzfahrzeug bei 2.000 Euro. Das bedeutet, laut BaG, dass – abhängig von der Anzahl der beantragten Fahrzeuge – ein Unternehmen maximal bis zu 33.000 € pro Jahr an Fördergeldern erhalten kann. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und deckt dabei maximal 80 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten ab.

 

„Für die Planung der Investition gibt es in zeitlicher Hinsicht zwei wichtige Prinzipien zu beachten“, so Jochen Saße, Geschäftsführer der easysub plus (GmbH), einem Full-Service-Dienstleister für Fördermittel aller Art. „Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass die Anträge auf Förderung vor Beginn des eigentlichen Vorhabens gestellt werden müssen.“ Dabei könnten, laut Saße, auch nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden.

Antragstellung

Auch für die aktuelle Förderperiode gilt, dass entsprechende Fahrzeuge, die beispielsweise mit förderfähigen Produkten ausgestattet werden sollen, bis zum 01.12.2020 auf das antragstellende Unternehmen zugelassen sein mussten. Doch auch hier gibt es eine Neuigkeit: „Sofern sich die Fahrzeugnachweise hinsichtlich der Eigentümer- oder Haltereigenschaft auch auf Tage beziehen, die zwischen dem 01.12.2020 und dem Tag Ihrer Antragstellung liegen (also später), kann man die entsprechenden Fahrzeugnachweise ebenfalls einreichen. Das Bundesamt für Güterverkehr wolle diese Anträge dann wohlwollend prüfen."

 

Auf jeden Fall sind für die Antragstellung eine Gewerbeanmeldung und/oder ein Handelsregisterauszug, eine aktuelle Transportlizenz oder eine Anmeldung zum Werkverkehr sowie die entsprechenden Fahrzeugscheine der zu fördernden Fahrzeuge notwendig.

 

Im Übrigen: Möchte man sich nicht alleine durch den Formular-Dschungel wühlen oder ist man sich unsicher was die Förderfähigkeit einzelner Produkte und Dienstleistungen angeht, so können sämtliche Schritte auch den Experten von der easysub plus (GmbH) überlassen werden (www.easy-sub.de).

Beitrag: Georg Blenk, Krafthand Medien

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