Überblick: Was gilt ab 2021?
Regelungen, Gesetze, Wissenswertes
Das Jahr 2021 kann getrost als wegweisend bezeichnet werden. Welche Entwicklung nimmt die Corona-Pandemie, wer übernimmt das Bundeskanzleramt, wie schreitet die Elektromobilität voran? Was wir jetzt bereits sagen können: Es greifen einige neue Regelungen, die für die Kfz-Branche interessant sind. Wir haben Sie zusammengestellt.
Akkreditierungspflicht
Ab 1. Juni 2021 müssen Betreiber von Kfz-/Nkw-Werkstätten, die eine rechtssichere Abgasuntersuchung (AU), eine Gasanlagen-(GAP) oder Sicherheitsprüfung (SP) anbieten möchten, einem akkreditierten System nach DIN ISO 17020 angehören. Das bedeutet beispielsweise, dass entsprechende Prüfingenieure des TÜV, der DEKRA, der GTÜ oder der KÜS ab Juli 2021 nur noch solche AU-Nachweise anerkennen, die von Kfz-Betrieben durchgeführt wurden, die in ein Qualitätsmanagement-System eingebunden sind. Um für die Kfz-Betriebe den Aufwand und die Kosten zu minimieren, hat der Zentralverband des Deutschen Kfz-Gewerbes (ZDK) mit der Marke ‚AÜK‘ eine eigene Initiative gegründet.
Mehr zur ‚Akkreditierten Überprüfung im Kfz-Gewerbe‘ (AÜK) und den Anforderungen, ist auf der Webseite www.auek.de zu erfahren.
Neues Reifenlabel
Ab Mai dieses Jahres informiert ein neues EU-Reifenlabel Ihre Werkstattkunden noch umfassender über die jeweiligen Eigenschaften der Pneus. Dazu wurden die Label-Klassen der Rollwiderstands- und Nassbremswerte neu geordnet. Die Klassifizierung der Geräuscheinstufung erfolgt nun mit Hilfe einer Dezibel-Angabe und den Buchstaben A, B oder C. Ein QR-Code ermöglicht Ihren Kunden zusätzlich die individuellen Reifendaten über einer EU-Datenbank herunterladen. Neu sind auch zwei Signets, die angeben, ob es sich um einen Winterreifen mit geprüfter Schneehaftung nach der EU-Typgenehmigung mit dem Schneeflockensymbol oder auch einen Reifen ohne Spikes mit Haftung auf Eis nach einem neuen ISO-Standard handelt. Die Werte der Reifen für schwere Nutzfahrzeuge (Reifenklasse C3) müssen ab Mai 2021 ebenfalls mit den Informationen des EU-Reifenlabels verfügbar sein.
Erhöhung der Kfz-Steuer, Umweltbonus
Ab 2021 steigt die Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge. Bemessen wird die Höhe der Steuer an den CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Stufenweise wird sie ab einem Kohlendioxidausstoß von 96 g/km CO2 und höher um 2 Euro je g/km erhöht. Ab einem Wert von 195 g/km CO2 sind 4 Euro g/km fällig, dazwischen gibt es verschiedene Abstufungen. Grundlage für die Berechnung der (unterschiedlichen) Steuer bei Diesel oder Benzinern ist aber weiterhin der Hubraum. Halter von Fahrzeugen mit Werten unter 96 g/km bleiben von der CO2-Besteuerung ausgenommen und erhalten im Falle einer Erstzulassung zwischen dem 12. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2024 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr. Elektrofahrzeuge sind per-se bis 2025 von der Steuer befreit. Im Übrigen wurde die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, der sogenannte Umweltbonus, am 16.11.2020 bis zum 31.12.2025 erweitert. Ursprünglich sollte die Förderung Ende 2021 auslaufen.
Flottenaustauschprogramm für Lkw
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen des ‚Flottenaustauschprogramms‘ die Anschaffung von neuen Lkw, die die Anforderungen der aktuellen Abgasstufe Euro VI erfüllen, mit bis zu 15.000 Euro. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein älterer Lastkraftwagen, der lediglich die Abgasstufen Euro III, IV oder V erfüllt, aus dem Verkehr gezogen wird. Umgangssprachlich spricht man auch von der ‚Lkw-Abwrackprämie‘. Zusätzlich gewährt der Bund einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro (höchstens jedoch 60 Prozent der Gesamtkosten) für die Anschaffung intelligenter Trailer- Technologie, wie zum Beispiel Technologien zur Reifendruckmessung, zur digitalen Ansteuerung für Auflieger und Anhänger oder für aerodynamische Anbauteile. Die Antragsfrist hat am 26.1.2021 begonnen und endet am 15.4.2021. Anträge können ausschließlich auf elektronischem Wege über die Portalseite https://antrag-gbbmvi.bund.de/ (eService-Portal) gestellt werden.
Mehr Ladesäulen
Am 24.11.2020 startete bereits das Förderprogramm der KfW für die Anschaffung privater Wall-Boxen an Wohngebäuden. Der Zuschuss zum Kauf einer Ladestation sowie zur Installation beträgt pauschal 900 Euro. Allerdings dürfen die Wallboxen nicht mehr als 11 KW leisten. Das Förderprogramm für Ladeinfrastruktur zur gewerblichen Nutzung in Höhe von 350 Millionen Euro kündigte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) jetzt für Mitte 2021 an. Je nach Förderhöhe könnten somit auch Kfz-Betriebe Ihren Kunden eine (Schnell-) Lademöglichkeit zur Verfügung stellen. Ein weiterer Teil des ‚Masterplans Ladeinfrastruktur‘ des BMVI ist die geplante Ausschreibung im Jahr 2021 von 1.000 Schnelladepunkten, die ein flächendeckendes, rasches Laden gewährleisten sollen.
DAB-Radio wird Pflicht
Seit dem 21.12.2020 müssen gemäß Telekommunikationsgesetzt § 48 Abs. 4, alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem Radiogerät mit DAB+ ausgestattet sein. Die Regelung gilt laut Internetplattform dabplus.de unabhängig davon, ob das Radio Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben Pkw auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse. Das Gesetz für Radios in Neuwagen ist die Umsetzung einer europäischen Verordnung und gilt EU-weit.
Neue Abgasnorm für Pkw
Seit dem 1.1.2021 müssen alle erstmals neu zugelassenen Pkw die Abgasnorm Euro 6d-ISC-FCM erfüllen. Es handelt sich um eine weitere Entwicklungsstufe der Euro 6d-Verordnung, die erstmals ab dem 1.6.2019 (Erstzulassung) auch die Schadstoff-Emissionen im Echtzeitbetrieb (Real-Driving-Emissions, RDE) berücksichtigte. Der Unterschied zu den vorangegangenen Normen ist der sogenannte Konformitätsfaktor. Er definiert die erlaubte Höhe der Emissionen im RDE-Betrieb. Er liegt bei der neuen Abgasnorm Euro 6d-ISC-FCM bei 1,43 was beispielsweise die Stickoxidwerte angeht und wurde gegenüber dem Wert 2,1 (Euro 6-d-Temp) weiter reduziert, was einer Absenkung der erlaubten NOx-Werte entspricht.
Das Kürzel ‚ISC‘ steht für In-Service-Conformity-Tests und besagt, dass der Fahrzeughersteller auch strichprobenartig und bei bereits in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, nachweisen muss, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Abkürzung ‚FCM‘ hingegen, beschreibt das sogenannte Fuel-Consumption-Monitoring-System. Der reale Kraftstoffverbrauch muss also über ein bordeigenes System gemessen und dokumentiert werden. Theoretisch (!) können die Verbrauchswerte dann über die Diagnose-Schnittstelle ausgelesen und bewertet werden. Dabei sind jedoch noch einige Fragen offen.
Führerscheinprüfung wird transparenter
Seit dem 1. Januar 2021 ist die ‚Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung‘ (OPFEP) in Kraft. Kernstück ist laut TÜV Süd ein neuer, digitaler Fahraufgabenkatalog, in dem alle sicherheitsrelevanten Anforderungen an die Fahrschüler vollständig zusammengefasst sind. Der Katalog soll also eine transparente Grundlage für die Bewertung der Fahrkompetenz bilden. Zwar dauert die praktische Prüfung insgesamt 10 Minuten länger, wobei fünf Minuten für eine lernförderliche Leistungsrückmeldung mit ausführlicher mündlicher und schriftlicher Einschätzung der Fahrkompetenz veranschlagt sind. Dafür erhalten die Fahrerlaubnisbewerber gleich nach der Prüfung eine detaillierte Rückmeldung und können die Prüfungsdokumentation via QR-Code sofort aufs Smartphone laden. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, die Daten anonym auszuwerten, wobei Problemfelder erkannt und gezielt angegangen werden können. Die Einführung der OPFEP am 1. Januar 2021 wurde mit der 13. Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bereits im März 2019 festgelegt.
Kurzarbeitergeld
Zahlreiche Ausnahmeregelungen zur Kurzarbeit sind von der Bundesregierung über den 31.12.2020 hinaus verlängert worden. Dazu gehört die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Zusätzlich werden die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2021 voll erstattet, ab dem 1.7.2021 bis Ende des Jahres erfolgt eine Erstattung um 50 Prozent. Die Bezugsdauer selbst ist auf 24 Monate verlängert worden, vorausgesetzt, dass der Betrieb die Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen hat. Kurzarbeitergeld auf dieser Grundlage wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 gezahlt.
Farbenspiel: Neue HU-Plakette
Fahrzeuge mit einem Kennzeichen, auf dem eine gelbe Plakette klebt, müssen im Jahr 2021 zur Hauptuntersuchung. Bei bestandener Prüfung wird eine rosafarbene Plakette aufgebracht, die bis ins Jahr 2023 Gültigkeit hat. Langsam scheinen dem KBA wohl die Farben auszugehen.
Vorausschau
In diesen Zeiten sind Prognosen schwer zu treffen, das ZDK wagte im Dezember, noch vor Verlängerung des Lockdowns bis zum 14.2.2021 aber eine Vorausschau. So sei im Werkstattgeschäft 2021 mit einer weiteren Normalisierung zu rechnen. Viele Kunden ließen voraussichtlich bisher aufgeschobene Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen. Durch die mitunter stark unsicheren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen werde laut ZDK so manches ältere Fahrzeug auch weiterhin im Einsatz bleiben. Nach Einschätzung des Verbandes steigt aber auch die Anzahl der neuen Pkw auf Deutschlands Straßen, von etwa 2,9 Millionen in 2020 auf rund 3,0 bis 3,1 Millionen in 2021. Dies dürfte ebenfalls einem eher zurückhaltenden Kaufverhalten im Krisenjahr 2020 geschuldet sein. Alles in allem ein positiver Trend, der das Werkstattgeschäft weiter ankurbeln dürfte. Die WM SE steht dabei voll an Ihrer Seite!
Beitrag: Georg Blenk, Krafthand Medien
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