Was kommt 2023 auf Werkstattbetriebe und Autofahrer/-innen zu? Wir informieren über einige Neuerungen
Ein Jahreswechsel wird stets von Glückwünschen und vor allem von guten Vorsätzen begleitet. Auf jeden Fall kann man sich darauf verlassen, dass er einige Veränderungen mit sich bringt – zumindest, wenn es um gesetzliche Regelungen geht. Wir haben für Sie und Ihre Werkstattkund(innen) interessante Neuerungen zusammengefasst.
Partikelzählung und kein Ende
Das Thema Partikelzählung scheint eine unendliche Geschichte zu sein. Der Fachausschuss ‚Technisches Kraftfahrwesen‘ hat Ende September hat die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verkündete Übergangsregelung zur Einführung des Partikelzählverfahrens bei Dieselmotoren abgelehnt. Sie sah vor, am Einführungstermin 1. Januar 2023 festzuhalten, dabei jedoch in zwei Stufen vorzugehen. Geplant war, dass alle Prüfstellen/Prüfstützpunkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits über ein entsprechendes PN-Messgerät verfügen, das Verfahren im Rahmen von Abgasprüfungen anwenden müssen. Die Übergangsregelung sah weiterhin vor, dass Prüfstellen/Prüfstützpunkte ohne entsprechendes PN-Messgerät auch über den 1. Januar 2023 hinaus bei Abgasprüfungen das aktuelle Trübungsmessverfahren für einen noch zu definierenden Zeitraum anwenden können. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie ihre verbindliche Bestellung eines PN-Messgeräts vor dem 01. November 2022 nachweisen können. Kein Bestell-Nachweis vor dem 1. November 2022 und kein PN-Messgerät am 1. Januar 2023 hätte bedeutet, die Prüfstützpunkte/ Prüfstellen hätten entsprechende Fahrzeuge nicht prüfen dürfen.
Statt des fixen Einführungstermin gilt nun eine flexibilisierte Lösung. Demnach soll sich der Termin an der Verfügbarkeit von PN-Messgeräten auf dem Markt orientieren. Die Bestellpflicht ist ebenfalls obsolet. Die erneute Verschiebung liegt wohl nicht nur an kritischen Lieferketten und fehlenden Bauteilen, sondern auch an der Baumusterprüfung, die die Physikalisch Technische Bundesanstalt erteilt. Ob nun der neue, vom ASA-Verband avisierte spätestens Einführungstermin zum 1.7.2023 zu halten ist, bleibt offen, womöglich geht es auch schneller.
Flankierend: Der Weg zu EURO 7
Die neue Euro-7-Abgasnorm, die voraussichtlich ab 2025 eingeführt wird, sorgt ebenfalls für allerlei Kontroversen. Ein Kernpunkt dabei ist die Diskussion um die sogenannten eFuels, die auch in klassischen Verbrenner-Motoren eingesetzt werden können. Tatsächlich sieht der jüngste Entwurf der EU-Kommission einen Passus vor neu zuzulassende Fahrzeuge auch optional mit CO2-neutralen Kraftstoffen zu betreiben. Eine finale Entscheidung hierzu steht aber noch aus (Stand 21.11.2022).
Unabhängig davon, fließen in der geplanten Euro-7-Norm neben den bisherigen Schadstoffen wie Stickoxide (NOₓ), Kohlenmonoxid (CO), Partikel und Kohlenwasserstoffe bei Pkw und LLkw jetzt auch die Ammoniak-Emissionen mit ein. Bei Lkw sollen auch die Formaldehyd- (CH₂O) und Distickstoffmonoxid-Emissionen (N₂O) limitiert werden. Hinzu kommt Feinstaub mit einem Partikeldurchmesser von bis zu 10 Nanometern.
Laut ADAC sinken die Grenzwerte für oben genannte Schadstoffe nicht. Allerdings werden sie auf das jeweils niedrigste Euro-6-Niveau der Antriebsarten angepasst. Das heißt: Der maximale Stickstoffausstoß der Diesel sinkt von 80 mg/km auf den Wert von Benzinern mit 60 mg/km. Der Ausstoß von Kohlenmonoxid (CO) bei Benzinern wird auf das Diesel-Limit von 500 Milligramm halbiert.
Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der Euro 7-Norm plant die EU-Kommission mit der Euro-6e eine Übergangsregelung. Sie soll nach aktuellem Planungsstand ab dem 1. September 2023 für neu typgenehmigte Pkw-Modelle greifen. Vorgesehen ist, dass die die Werte für RDE-Messungen (Real-Driving Emissions) herabgesetzt werden. Das bedeutet für Stickoxide (NOₓ) von bisher 1,43 auf 1,1 sowie für die Partikelzahl (PN) von bisher 1,5 auf 1,34. Ab September 2024 möchte man für die erstzugelassene Pkw die Werte verbindlich vorschreiben. Final liegt die Gesetzesänderung noch nicht vor
Förderung von E-Fahrzeuge
Auch 2023 wird der Kauf von batterieelektrischen (PEV, FCEV) Pkw gefördert, jedoch nicht mehr so stark wie 2022. Mit der neuen Staffelung sollen Anreize geschaffen werden, auch kleinere E-Autos zu kaufen. So sinken die Förderungen von BEV und FCEV mit einem UVP von bis zu 40.000 Euro von 6.000 (2022) auf 4.500 Euro in 2023. Fahrzeuge die bis zu 60.000 Euro kosten werden nunmehr mit 3.000 Euro anstatt vormals 5.000 Euro gefördert.
Zudem fallen ab 2023 die Zuschüsse für Plug-in-Hybride weg. Die Förderung wird zusätzlich ab 01.09.2023 auf Privatpersonen beschränkt. Der Bund stellte insgesamt 2,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Auch die Hersteller von E-Fahrzeugen übernehmen einen Anteil, der Anteil ist noch unbekannt. Es gibt aber noch einen weiteren Kaufanreiz: E-Autos sind bis zum 31.12.2030 komplett von Kfz-Steuer befreit. Für Plug-in-Hybride gilt jedoch keine Steuerbefreiung. Sie wird wie bei Verbrennern auf Basis des Hubraums und des CO₂-Ausstoßes berechnet. Im Zweifel sind die Kosten trotzdem niedriger.
Förderung von Ladestation für Unternehmen
Die KfW fördert den Kauf und die Installation von gewerblich genutzten, nicht öffentlich zugänglichen Wallboxen noch bis Ende 2022 mit 900 Euro pro Ladepunkt. Den Zuschuss kann man noch bis zum 27.12.2022 beantragen. Ob eine Verlängerung bis 2023 hinaus erfolgt, hängt von den zur Verfügung stehenden Mitteln ab und ist noch offen. Die Ladestationen (bis 22 KW Ladeleistung) dürfen nicht öffentlich zugänglich sein und müssen mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt werden. Ferner dürfen nur Firmenfahrzeuge, aber auch Pkw von Angestellten geladen werden. Die Förderung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Ein Förderantrag ist auf jeden Fall.
Führerschein-Update
Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Am 19. Januar 2023 laufen Dokumente, ausgestellt auf Personen mit den Geburtsjahren 1959-1964 ab. Danach folgend Führerscheine der Geburtsjahre 1965-1970 (Januar 2024). Die Dokumente, die von 1971 bis Ende 1998 ausgestellt wurden, müssen bis Januar 2025 gegen den neuen, fälschungssicheren ausgetauscht werden. Im Übrigen: Liegt das Geburtsjahr vor 1953, reicht ein Austausch bis zum 19.1.2033 aus.
Für den Führerschein im Scheckkartenformat, der ab Januar 1999 ausgestellt wurde, richten sich die Umtauschfristen nach dem Ausstellungsdatum. Dokumente aus den Jahren 1999 bis 2001 sind am 19.1.2026 fällig, es folgen stufenweise die Jahre 2002-2004 (Januar 2027), 2005-2007 (Januar 2028), et cetera. Für ‚ältere Semester‘ ist also Eile geboten. Für alle anderen bleibt ein früherer Umtausch ‚Alt gegen‘ Neu‘ vorbehalten und erspart mitunter Ärger im Ausland. Geben Sie also am besten frühzeitig Ihren alten ‚Lappen‘ ab!
Verbandskasten muss Masken enthalten
Zur Ausstattung des Verbandskastens (neue DIN-Norm 13164:2022) gehören bereits seit 1.2.2022 zwei (medizinische) Masken. Im Handel befindliche Verbandskästen dürften jedoch laut Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig seien. Wer die neue Vorgabe bisher noch nicht umgesetzt hat, hat also bis Ende Januar 2023 Zeit den Verbandskasten mit zwei Masken nachzurüsten. Erst dann wird das Fehlen mit einem unvollständigen oder veralteten Verbandskasten gleichgestellt und es kann ein Bußgeld von zehn Euro anfallen.
TÜV-Plakette wechselt 2023 auf Rosa
Wenn einer Ihre Werkstattkund(innen) derzeit noch mit einer braunen HU-Plakette für 2022 unterwegs ist, sollte sie dringend einen Termin zur HU vereinbaren. Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel ändert sich die Farbe der TÜV-Plakette dann von Braun auf Rosa. So ist farblich leicht erkennbar, wenn der TÜV-Termin überzogen wurde. Es droht nach mehr als zwei Monaten ein Verwarnungsgeld, der Verlust des Versicherungsschutzes und ab dem achten Monat kommt ein Punkt in Flensburg hinzu
Beitrag: Georg Blenk, Krafthand Medien
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